Rückerstattungen

RÜCKERSTATTUNG VON AUSSTATTUNGSKOSTEN ODER KOSTEN DER ANPASSUNG EINES ARBEITSPLATZES
Auf Antrag des Arbeitgebers können zuvor vertraglich vereinbarte Kosten (bspw. für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen) bis zu einem Betrag des sechsfachen der monatlichen Durchschnittsvergütung erstattet werden.
Grundvoraussetzungen hierfür sind:

  • Beschäftigung eines vom Jobcenter vermittelten Arbeitssuchenden in Vollzeit über einer Mindestzeitraum von 24 Monaten;
  • darüber hinaus gelten folgende Bedingungen: > das Beschäftigungsverhältnis darf seitens des Arbeitgebers mind. 6 Monate vor Antragsstellung nicht gekündigt werden;
  • der Arbeitgeber darf nicht mit der Zahlung von Lohn bzw. Gehalt sowie der Sozialversicherungsbeiträge, u.a. Krankenkassenbeiträge, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zum Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen sowie bzgl. anderer öffentlicher Abgaben in Verzug geraten sein; darüber hinaus bestehen keinerlei nicht fristgerecht entrichtete zivilrechtliche Verbindlichkeiten;
  • mind. 6 Monate vor Antragstellung geht der Unternehmer weiterhin seinen Geschäftstätigkeiten im Sinne der entsprechenden rechtlichen Bestimmungen nach.

Nähere Angaben unter: Jobcenter Kędzierzyn-Koźle; http://www.pup-kkozle.pl/main/index.html

EINMALIGE ERSTATTUNG DER VOM ARBEITGEBER ENTRICHTETEN SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
Im Auftrag der Landrates kann der Leiter des Kreisarbeitsamts [Jobcenter] in Kędzierzyn-Koźle mit dem Arbeitgeber einen Vertrag abschließen, der eine einmalige Erstattung der vom ihm entrichteten Sozialversicherungsbeiträge für einen von diesem Jobcenter vermittelten Arbeitsuchenden vorsieht.
Die Rückerstattung erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Arbeitgeber beschäftigte den vom Jobcenter vermittelten Arbeitsuchenden in Vollzeit über einen Mindestzeitraum von 12 Monaten, wobei der Arbeitsuchende nach Ablauf dieser Frist auch weiterhin bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist;
  • die Höhe der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge beträgt höchsten 300 % des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Mindestlohns.

Nähere Angaben unter: Jobcenter Kędzierzyn-Koźle; http://www.pup-kkozle.pl/main/index.html

FAQ:
Warum lohnt es sich, eine Teilerstattung des vom Arbeitgeber entrichteten Lohn einschl. der Beiträge zur Sozialversicherung zu beantragen?
Wenn Sie einen vom Jobcenter vermittelten Arbeitsuchenden im Alter bis zu 30 Jahren einstellen, erhalten Sie über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten eine Teilerstattung des von Ihnen entrichteten Lohn einschl. Prämienzahlungen sowie Beiträge zur Sozialversicherung in einer vertraglich mit dem Jobcenter vereinbarten Höhe; der Höchstbetrag richtet sich nach der Anzahl der vom Jobcenter vermittelten, im Betrieb beschäftigten Arbeitsuchenden sowie der Höhe des Mindestlohns zum Ende eines Monats hin, in dem dieser Lohn sowie die entsprechenden SV-Beiträge entrichtet wurden.

Über welchen Zeitraum müssen diese Arbeitnehmer beschäftigt werden?
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, einen solchen Arbeitnehmer über mind. 24 Monate in Vollzeit zu beschäftigen, d.h. über den 12-monatigen Zeitraum, für den die Teilerstattung gewährt wird, sowie über den gesetzlichen Zeitraum der Weiterbeschäftigung, nachdem diese Teilerstattung in Anspruch genommen wurde, wobei ein weiterer vom Jobcenter vermittelter Arbeitsuchender bei diesem Arbeitgeber in Vollzeit auf der Grundlage eines mit ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrags über mind. 30 Tage beschäftigt sein muss.

Welche Arbeitgeber haben keinen Anspruch auf Teilerstattung des Lohns und der SV-Beiträge?
Eine Vereinbarung über die Teilerstattung der Lohn- und Lohnnebenkosten im Rahmen der Beschäftigung eines vom Jobcenter vermittelten Arbeitsuchenden im Alter bis zu 30 Jahren kann nur mit Arbeitgebern geschlossen werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung:

  • mit der Zahlung von Lohn bzw. Gehalt sowie der Sozialversicherungsbeiträge, u.a. Krankenkassenbeiträge, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zum Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen sowie bzgl. anderer öffentlicher Abgaben nicht in Verzug geraten sind;
  • in den vorangegangenen 6 Monaten keine betriebsbedingten Kündigung vorgenommen haben.

Weitere Informationen:
Kommt der Arbeitgeber nicht seiner Verpflichtung nach, den betreffenden vom Jobcenter vermittelten Arbeitsuchenden fortgesetzt zu beschäftigen, oder kommt er anderen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, wie z. B. eine Kündigung des Arbeitnehmers vor Ablauf der 24-monatigen Frist, so muss er die von ihm in Anspruch genommene Beihilfe proportional für den Zeitraum, in dem er den vermittelten Arbeitsuchenden nach Auszahlung der ersten Erstattungsrate nicht weiterbeschäftigt hat, einschl. der gesetzlichen Verzugszinsen binnen 30 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung des Landrats zurückzahlen.

Wird das Arbeitsverhältnis mit einem vom Jobcenter vermittelten Arbeitnehmer gekündigt oder erfolgt diese Kündigung auf der Grundlage des Art. 52 Arbeitsgesetzbuch vom 26. Juni 1974 bzw. erlischt dieses Arbeitsverhältnis noch während des Zeitraums, in dem die Teilerstattung gewährt wurde oder vor Ablauf des gesetzlichen Weiterbeschäftigungszeitraums (12 Monate nach Auszahlung der Teilerstattung), vermittelt das Jobcenter unverzüglich einen anderen Arbeitssuchenden auf diese Arbeitsstelle. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Jobcenter unverzüglich mitzuteilen, dass eine entsprechende Arbeitsstelle zur Verfügung steht und diese mit einem anderen Arbeitsuchenden zu besetzen.
Lehnt es der Arbeitgeber ab, diesen vom Jobcenter vermittelten Arbeitsuchenden auf dem frei gewordenen Arbeitsplatz zu beschäftigen, erstattet er die von ihm in Anspruch genommene Beihilfe proportional für den Zeitraum, in dem diese Arbeitsstelle (mit einem diesbezüglich vom Jobcenter vermittelten Arbeitsuchenden) unbesetzt blieb; hierzu erhält er eine entsprechende Zahlungsaufforderung des Landrats, der er – einschl. der gesetzlichen Verzugszinsen – binnen einer 30-tägigen Frist nachzukommen hat.
Ist es jedoch nicht möglich, die betreffende Arbeitsstelle mit einem vom Jobcenter vermittelten Arbeitsuchenden zu besetzen, muss der Arbeitgeber die von ihm in Anspruch genommene Beihilfe für den Zeitraum, in dem der vermittelte Arbeitsuchende im Betrieb beschäftigt war, nicht zurückzahlen.
Die Teilerstattung der Lohn- bzw. Gehaltskosten einschl. der SV-Beiträge des Arbeitnehmers werden auf der Grundlage der De-minimis-Beihilfe-Regelung gewährt.