Steuerermäßigungen

Steuerermäßigungen für Investoren
Die Erteilung von Steuerermäßigungen für Unternehmen, die in der Sonderwirtschaftszone Katowice Investitionsvorhaben umsetzen, erfolgt entsprechend den Grundsätzen, wie diese für ähnliche Institutionen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.
Steuerermäßigungen bei Einkünften aus Gewerbetrieben können Unternehmen, die in der Sonderwirtschaftszone Katowice Vorhaben umsetzen, entsprechend den beiden nachstehenden Varianten gewährt werden:

  1. Steuerermäßigung in Anlehnung an die Höhe der Investitionskosten. Für Großunternehmen beträgt die Steuerermäßigung bis zu 35 % der Investitionskosten. Für kleine und mittlere Unternehmen sind Steuerermäßigungen von entsprechend 55 % bzw. 45 % vorgesehen.
  2. Steuerermäßigung je nach Anzahl der neu geschafften Arbeitsplätze.
    Der Gesamtbetrag der gewährten Steuerermäßigungen reicht für Großunternehmen über einen Zeitraum von zwei Jahren bis zu 35 % der Beschäftigungskosten, die in Verbindung mit den in der SWZ neu geschaffenen Arbeitsplätzen. Für kleine und mittlere Unternehmen sind diesbezüglich Steuerermäßigungen von entsprechend 55 % bzw. 45 % vorgesehen.

Welche Investitionskosten können als förderfähige Kosten geltend gemacht werden?
Als förderfähige Kosten im Rahmen dieser Beihilfen gelten alle in der SWZ während der Dauer der Genehmigung getätigten Investitionskosten, verringert um die Umsatz- sowie Verbrauchssteuern, insoweit die rechtliche Möglichkeit für ihren steuerlichen Abzug besteht; hierzu zählen im Einzelnen:

  1. Erwerb von Grundstücken oder Nutzungsrechten an Grundstücken;
  2. Erwerb oder eigene Herstellung von Sachmitteln, insoweit diese – auf der Grundlage gesonderter Vorschriften – dem Vermögen des Steuerzahlers zugerechnet werden;
  3. Ausbau, Modernisierung oder Instandsetzung von Sachmitteln;
  4. Erwerb immaterieller Güter in Verbindung mit dem Technologietransfer, beruhend auf dem Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentierten technischen Wissens;
  5. Miete oder Pacht von Grundstücken, Bauten und Gebäuden, insoweit Miet- bzw. Pachtdauer mind. 5 Jahre, bei kleinen und mittleren Unternehmen mind. 3 Jahre ab dem voraussichtlichen Abschluss des neuen Investitionsvorhaben betragen;
  6. Erwerb von Aktiva (andere als Grundstücke, Bauten und Gebäude), die gemietet oder gepachtet werden, sollte Miete oder Pacht im Rahmen eines Finanzierungsleasings überlassen werden sowie nach Ablauf der Miet- bzw. Pachtzeit die Verpflichtung zum Erwerb dieser Aktiva vereinbart worden sein.